Wenn Anteile an einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft verkauft werden, kommt es für die Besteuerung auf die Rechtsform der Verkäufer an. So sind Veräußerungen durch natürliche Personen steuerfrei. Ist die Verkäuferin dagegen eine Kapitalgesellschaft, ist der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils (des Verkaufspreises abzüglich des anteiligen Eigenkapitals) gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer muss aber nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst. Da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbesteuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft „hängen“. Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine KG vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der obenstehende Fall eingetreten. Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Der eintretende Gesellschafter könne die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben; diese Abschreibung wirke sich mindernd auf die Gewerbesteuer aus. Daher sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft - über einen langen Zeitraum gerechnet - insgesamt nicht gemindert. |