Notwendige Mehraufwendungen, die Ärzten und Zahnärzten wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Betriebsausgaben. Das gilt allerdings nicht für eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung wegen der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt auf das auslösende Moment und folglich den maßgeblichen Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ab. Das seien hier der Verkauf der Eigentumswohnung und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Die ursprüngliche berufliche Veranlassung werde von dem durch den Verkauf ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert. Hinweis: Da der Kläger gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat, hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort. |