Im Umsatzsteuergesetz ist eine Regelung zur Haftung bei Abtretung von Forderungen verankert, die der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen dient. Diese entstehen dadurch, dass der abtretende Unternehmer oft finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, da der Forderungskäufer die Forderung eingezogen hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2015 im Sinne der Finanzverwaltung entschieden: Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. In diesem Urteil hatte der BFH darauf hingewiesen, dass die bisherige Verwaltungsanweisung einer gesetzlichen Grundlage entbehre und die Gerichte im Zweifel nicht binde. Im Zuge des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber diese Verwaltungsregelung daraufhin zum 01.01.2017 gesetzlich normiert. Hinweis: Für vor dem 01.01.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn der Haftungsschuldner sich noch auf die bisherige Verwaltungsauffassung beruft. |