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Mandanteninformationen

„Pommes-Erlass“ wird abgeschafft
01.08.2018
 

Liefert ein Unternehmer an einen bestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat und ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Beim Leistungsempfänger liegt dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Die Lieferung von einem Unternehmensteil an einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmens wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen zwischen Unternehmensteilen gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferung gegen Entgelt und ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Im Bestimmungsmitgliedstaat gilt dies als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Unternehmer ist Lieferer und zugleich Erwerber.

Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen sah bislang vor, dass für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird.

Diese Regelung wurde im Jahr 1993 aufgrund eines niederländischen Großhändlers eingeführt, der im grenznahen deutschen Raum täglich mehrere deutsche Restaurants mit gefrorenen Pommes frites belieferte. Die Regelung wird daher auch als „Pommes-Erlass“ bezeichnet. Durch dessen Anwendung konnten unter anderem Großhändlern bei regelmäßiger Belieferung einer größeren Anzahl von Abnehmern in anderen EU-Mitglied­staaten unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt werden.

Laut Bundesfinanzministerium wird diese Vereinfachungsregelung ab dem 01.01.2019 abgeschafft, um künftig Steuerausfälle zu vermeiden. Bis zum 31.12.2018 können die Beteiligten noch nach der Vereinfachungsregelung verfahren.

Hinweis: Ohne Vereinfachungsregelung ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären, und der inländische Abnehmer muss den Erwerb versteuern. Kleinabnehmer sollten beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikations­num­mer beantragen, sofern sie ab dem 01.01.2019 Waren umsatzsteuerfrei aus dem EU-Ausland beziehen wollen. Wir beraten Sie gern.

 

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