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Mandanteninformationen

Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft gekippt
01.08.2018
 

Wer Grundbesitz an „Pauschallandwirte“ verpachtet, kann nicht gezielt auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen verzichten, um sich so einen Vorsteuerabzug aus der Errichtung seiner verpachteten Anlagen zu sichern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger hatte einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell und einen Kälberaufzuchtstall errichtet. Die Anlagen verpachtete er anschließend an eine GbR, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und wandte die Durchschnittssatzbesteuerung an, nach der die Umsatzsteuer nach Pauschalsätzen zu berechnen ist. Als Pauschallandwirtin war die GbR zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie im Ergebnis keine Umsatzsteuerschuld entstand. Die Schattenseite dieser Sonderregelung: Der GbR stand kein zusätzlicher Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Leistungsbezügen zu.

Um die Vorsteuer aus dem Bau der verpachteten Anlagen trotzdem abziehen zu können, sollte das gewählte Verpachtungsmodell für Abhilfe sorgen: Als Verpächter verzichtete der Kläger gezielt auf die ihm zustehende Umsatzsteuerbefreiung seiner Verpachtungsleistungen. So unterlagen seine Leistungen der Steuerpflicht und er hielt sich für berechtigt, aus den Bauerrichtungskosten die Vorsteuer abzuziehen.

Der BFH hat diese Gestaltung durchkreuzt: Der (für den Vorsteuerabzug notwendige) Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung setzt seiner Ansicht nach voraus, dass die Pächter-GbR zum Vorsteuerabzug aus den an sie erbrachten Pachtleistungen berechtigt ist. Das war hier nicht der Fall, weil die GbR ihre Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hatte, so dass ihre Vorsteuer unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen nur pauschal abziehbar war.

Hinweis: Der BFH stellt sich damit gegen die Finanzverwaltung. Ihrer Ansicht nach kann die Steuerfreiheit auch dann zwecks Erlangung eines Vorsteuerabzugs „abgewählt“ werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung ist. Der Bundesrechnungshof hat ermittelt, dass in Deutschland über 70 % der Landwirte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Aufgrund des Urteils können sie nun keinen Vorsteuerabzug mehr durch vorgeschaltete Verpachtungen erreichen.

 

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