Grundsätzlich unterliegen Dividenden beim Gesellschafter der Besteuerung. Das gilt auch für die Ausschüttung ausländischer Kapitalgesellschaften an Inländer. Die Ausschüttung ist aber insoweit steuerfrei, als es sich um die Rückzahlung historisch geleisteter Einlagen handelt. Beispiel: A ist zu 30 % an der X-GmbH beteiligt. Für das Jahr 2017 erhält er eine Bruttoausschüttung (d.h. vor Abzug von Steuern) von 100.000 €. Die X-GmbH bescheinigt, dass 50 % der Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr sind. In diesem Fall ist nur die Hälfte der Ausschüttung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Einlagenrückgewähr ist mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters zu verrechnen. Inwieweit eine Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr darstellt, kann der Dividendenempfänger nur anhand der Steuerbescheinigung erkennen. Darin bescheinigt die Gesellschaft, inwieweit die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Dieses steuerliche Einlagekonto, das die Einlagen der Gesellschafter festhält, ist eine rein deutsche Konstruktion. Ausländische Kapitalgesellschaften können die Feststellung der Einlagenrückgewähr in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. In einem vor dem Finanzgericht Hessen verhandelten Fall hatte der deutsche Kläger eine Dividende von einer in Österreich ansässigen AG erhalten. Diese hatte es jedoch versäumt, einen Antrag beim BZSt zu stellen. Obwohl die Ausschüttung nachweislich eine Einlagenrückgewähr war, musste der Kläger sie in Deutschland versteuern, ohne dass er selbst die Möglichkeit gehabt hätte, die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim BZSt zu beantragen. Dieses Verfahren prangerte der Kläger als europarechtswidrig an. Die Richter sahen darin jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Klägers. Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt. |