Um sich vor Einbrüchen zu schützen, rüsten viele Bürger nach und lassen sich nachträglich Alarmanlagen, Spezialfenster, Bewegungsmelder oder Sicherheitsschlösser in die eigenen vier Wände einbauen. Was Sie dazu wissen sollten: Die hierbei anfallenden Handwerkerlöhne lassen sich mit 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Hinweis: Begünstigt sind auch Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten, nicht aber die Materialkosten. Deshalb ist es wichtig, dass die Handwerkerrechnung die verschiedenen Kostenarten getrennt voneinander ausweist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. Hinweis: Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Sie die Kosten nur in Ihrer Steuererklärung angeben. Rechnung und Zahlungsnachweis müssen Sie nicht beilegen. Nur auf explizite Nachfrage des Finanzamts müssen Sie diese Belege nachreichen. Keinen Steuerbonus gewährt das Finanzamt jedoch, wenn die Nachrüstung des Einbruchschutzes schon durch öffentliche Programme gefördert worden ist (z.B. durch Zuschüsse und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Mit freundlichen Grüßen |