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Mandanteninformationen

Steuertipp - Beteiligungshöhe ist für steuerliche Berücksichtigung maßgeblich
23.11.2009
 

Sind Sie neben Ihrer ärztlichen Tätigkeit an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und haben dieser aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Darlehen gewährt? Dann stellt sich die Frage, ob Sie einen späteren Ausfall der Forderung steuerlich geltend machen können. Bei der Beantwortung kommt es ganz auf den Einzelfall an. Halten Sie nämlich die Beteiligung im Privatvermögen, kann eine Berücksichtigung des Darlehensverlusts nur erfolgen, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Auch muss dem Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter zukommen. Voraussetzung hierfür ist, dass

• das Darlehen in einer wirtschaftlichen Krise gegeben wurde,

• ein gewährtes Darlehen in der Krise stehengelassen oder

• ein sogenanntes Finanzplandarlehen gewährt wurde.

Das Finanzgericht Köln verlangt darüber hinaus, dass ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter zu mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Gericht stützt sich dabei auf eine bis zum 31.10.2008 gültige gesellschaftsrechtliche Norm, nach der die Regelung über den Eigenkapitalersatz für einen Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis, der nur mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, nicht gilt. Haben Sie die Beteiligung dagegen dem Betriebsvermögen Ihrer ärztlichen Praxis zugeordnet, wird der Darlehensverlust - unabhängig von diesen Voraussetzungen - als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Arzt berücksichtigt. Eine wirksame Zuordnung des Gesellschaftsanteils (und in der Folge des Darlehens) zum Betriebsvermögen darf allerdings nur vorgenommen werden, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft der ärztlichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (z.B. Labor-GmbH). Zur Dokumentierung sollten Sie auf die Aufnahme der Beteiligung in das Bestandsverzeichnis achten.

Hinweis: Die seit dem 01.11.2008 gültige, in der Insolvenzordnung niedergelegte Nachfolgeregelung knüpft ebenfalls an eine Beteiligung des nichtgeschäftsführenden Gesellschafters von mehr als 10 % an.

 

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