Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Kapitalanleger bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr ihre tatsächlichen Werbungskosten abziehen. Berücksichtigt wird seitdem nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei Zusammenveranlagung: 1.602 €) pro Jahr. Das Werbungskostenabzugsverbot gilt erstmalig für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Ein früherer GmbH-Geschäftsführer hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, seine 2010 gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen. Die Zinszahlungen resultierten aus Darlehensverbindlichkeiten, die ihm infolge der Auflösung der GmbH im Jahr 2005 verblieben waren. Er argumentierte vor Gericht, dass die nachlaufenden Zinszahlungen folglich mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhingen, so dass das Werbungskostenabzugsverbot noch nicht gelte. Ab 2009 hätten ihm schließlich keine Kapitalerträge aus der GmbH-Beteiligung mehr zufließen können. Der BFH ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und erkannte die Zinszahlungen steuerlich nicht an. Nachträgliche Schuldzinsen für die Finanzierung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung (des Privatvermögens) können seit 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Auch in diesem Fall greift nämlich das Werbungskostenabzugsverbot. Aus der entsprechenden Anwendungsvorschrift zum Werbungskostenabzugsverbot könne nicht geschlossen werden, dass nachträgliche Schuldzinsen stets vollständig als Werbungskosten abziehbar seien, wenn aus der zugrundeliegenden Kapitalanlage ab 2009 keine Erträge mehr flössen. Diese Annahme würde nach Meinung des Gerichts zu Systembrüchen bei der Abgeltungsteuer führen. |