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Mandanteninformationen

Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung begünstigt?
01.09.2018
 

Handwerkerleistungen im Privathaushalt sind mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat.

Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass private Auftraggeber auch Handwerkerleistungen abziehen können, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Grund erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistungen

·     zumindest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und

·     dem eigenen Haushalt dienen.

Damals hatte der BFH Handwerkerlöhne, die für den nachträglichen Anschluss eines Privatgrundstücks an das Wasserverteilungsnetz angefallen waren (Hauswasseranschlusskosten), anerkannt. Laut BFH muss der gesetzliche Begriff „im Haushalt“ nicht streng räumlich, sondern eher funktional ausgelegt werden.

Jetzt hat der BFH demgegenüber entschieden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Geklagt hatten Eheleute, deren Haus im Jahr 2011 an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machten.

Der BFH hat einen Kostenabzug jedoch abgelehnt, weil der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle. Die Kosten seien für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde folglich nicht „im Haushalt“ erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung ist also danach zu unterscheiden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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