In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Elterngeld nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eindeutig und unstreitig dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch dann, wenn nur der Sockelbetrag in Höhe von 300 € gewährt wird. |