Ob Greenfee, Leihgebühren für Golfbälle und Turnierstartgelder von Golfvereinen umsatzsteuerfrei belassen werden können, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Anlass ist ein neues Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH), der über die Klage eines Golfvereins zu entscheiden hat. Im Streitfall hatte das Finanzamt diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, wogegen der Verein klagte. Das Finanzgericht gab dem Verein recht und beurteilte die Leistungen als umsatzsteuerfrei. Die Befreiung ergebe sich zwar nicht direkt aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sie könne aber aus dem Unionsrecht abgeleitet werden, das unmittelbar anwendbar sei. Der BFH zweifelt an dieser Entscheidung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kommt den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen keine unmittelbare Wirkung zu. Steuerpflichtige können sich daher nicht auf das Unionsrecht berufen, um eine Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht abzuwehren. Hinweis: Früher hatte der BFH eine unmittelbare Wirkung des Unionsrechts bestätigt, so dass es zu einer weitgehenden Rechtsprechungsänderung käme, wenn der EuGH die unmittelbare Wirkung der europarechtlichen Regelungen nun verneinte. |