Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Die gewinnmindernde Wirkung kann so in die nächste Periode verschoben werden. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun im Fall eines Reisebüros mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung befasst. Das Reisebüro hatte im Rahmen eines Franchisevertrags von einer GmbH Provisionsvorschüsse für gebuchte Reisen erhalten. Da die Provisionen zurückzuzahlen waren, wenn die Reisen (im Folgejahr) storniert wurden, bildete das Reisebüro für die Vorschüsse einen passiven RAP. Sobald die Reisen dann angetreten wurden, löste es den Posten auf (Buchung auf Erlöskonto), so dass der Gewinn schrittweise realisiert wurde. Nach einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt zwar die Bildung des passiven RAP. Es meinte aber, dass im Gegenzug auch die Betriebsausgaben, die mit den „schwebenden“ Provisionen zusammenhingen und durch den Vermittlungs- und Verkaufsaufwand des Reisebüros bereits angefallen seien, aktiv abzugrenzen seien. Die gewinnmindernde Wirkung der Ausgaben müsse sich ebenfalls auf spätere Jahre verschieben. Der Betriebsprüfer ermittelte einen Wert für „unfertige Leistungen“ und erhöhte den Steuerbilanzgewinn für das geprüfte Jahr entsprechend. Der BFH hat dem Reisebüro jedoch recht gegeben. Er hat entschieden, dass die Betriebsausgaben nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren sind, weil durch sie kein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen, können kein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut begründen. Sie sind vielmehr sofort abziehbar. |