Die Sanierungsklausel zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften hat im Steuerrecht traurige Berühmtheit erlangt. Nach dieser Regelung fällt der Verlust trotz eines Wechsels der Anteilseigner nicht weg, wenn der Erwerber das Unternehmen in Sanierungsabsicht erwirbt. Diese eigentlich sinnvolle Idee des Gesetzgebers war der Europäischen Kommission allerdings ein Dorn im Auge, weshalb sie die Regelung als unzulässige Beihilfe qualifizierte. Deutsche Unternehmen, die zwischenzeitlich von dieser Regelung profitiert hatten, mussten bereits gewährte Steuervorteile an den Fiskus zurückzahlen. Doch damit nicht genug: Gegen die Qualifizierung der Europäischen Kommission legten die deutschen Beamten Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein - leider einen Tag zu spät, weshalb die Klage unzulässig war. Mehrere Kapitalgesellschaften nahmen aber selbst die Zügel in die Hand und klagten ebenfalls. Nach fast einem Jahrzehnt hat der EuGH entschieden, dass die Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe ist und somit angewendet werden kann; gegenteilige Beschlüsse sind nichtig. Hinweis: Die Regelungen zum Verlustuntergang stehen gerade vor einer gesetzlichen Erneuerung. Bevor Sie also in Sanierungsabsicht Anteile an einer Kapitalgesellschaft kaufen, sollten Sie mit uns Rücksprache halten. |