Eine Entschädigung gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften, die nach der sogenannten Fünftelregelung tarifermäßigt zu besteuern sind. Eine Entschädigung ist eine Leistung, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wird, das heißt an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Außerdem muss sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen und der Ausfall der Einnahmen von dritter Seite veranlasst worden sein. Ist der Einnahmenausfall dagegen vom Arbeitnehmer selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden, muss dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Der Arbeitnehmer darf das schadenstiftende Ereignis also nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt. Der BFH hat entschieden, dass hier tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich sind. Allerdings setzt die Tarifermäßigung grundsätzlich weiterhin voraus, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zu erfassen ist und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Eine Zusammenballung von Einkünften ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer unter Einschluss der Entschädigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte. |