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Mandanteninformationen

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
01.12.2018
 

Anders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der „Fünftelungsregelung“ versteuert werden. Der Aufgabegewinn kann zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden, wenn der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig ist.

Ein Landwirt hat nun erreicht, dass er den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) statt bei seinem laufenden Gewinn bei seinem Betriebsaufgabegewinn berücksichtigen kann.

Hinweis: Bilanzierende Unternehmer müssen einen pRAP bilden, wenn ihnen Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zufließen, die sich erst für eine Zeit danach als Ertrag gewinnerhöhend auswirken dürfen. Durch die Bildung und Auflösung des pRAP wird eine periodengerechte Gewinnabgrenzung erreicht.

Im Urteilsfall hatte der Landwirt bereits Jahre vor der Betriebsaufgabe einen Zinszuschuss (nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm) für ein Darlehen zum Bau eines Schweinestalls erhalten und hierfür einen pRAP gebildet. Das Finanzamt hatte diesen Posten im Zuge der späteren Betriebsaufgabe aufgelöst und den laufenden Gewinn des Betriebs entsprechend erhöht. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass der Ertrag aus der Auflösung des pRAP zum begünstigten Aufgabegewinn gehört.

Der pRAP war schrittweise über die Laufzeit des geförderten Darlehens aufzulösen. Er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die folgenden Wirtschaftsjahre zu verlagern, in denen die Zinsaufwendungen für das Darlehen angefallen waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war noch ein pRAP vorhanden, woraus abzuleiten war, dass das bezuschusste Darlehen noch bestand und somit weiterhin Zinsaufwand verursachte. Der pRAP war daher noch in der letzten normalen Schlussbilanz auszuweisen. In der Aufgabebilanz durfte der pRAP nicht mehr enthalten sein, da das Darlehen durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen wurde. Die Gegenleistung für den Zinszuschuss lag somit nicht mehr im steuerbaren Bereich. Im Ergebnis hing die Auflösung des pRAP somit zeitlich und sachlich eng mit der Betriebsaufgabe zusammen.

 

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