Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Schachtelprivileg bei ausländischen Beteiligungen
01.12.2018
 

Grundsätzlich sind Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei, und zwar bei der Körperschaft- und bei der Gewerbesteuer. Allerdings macht der Gesetzgeber diese Steuerfreiheit von der Beteiligungshöhe abhängig („Schachtelprivileg“). Die begünstigte Mindestbeteiligungsquote ist bei der Körperschaftsteuer (mindestens 10 %) und bei der Gewerbesteuer (mindestens 15 %) unterschiedlich.

Beispiel: Seit Jahren ist die A-GmbH zu 12 % an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH schüttet an die A-GmbH 100.000 € aus. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer der A-GmbH ist die Ausschüttung der B-GmbH zu 95 % steuerfrei, da die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Bei der Gewerbesteuer ist die Ausschüttung jedoch voll steuerpflichtig, da die Beteiligung weniger als 15 % beträgt.

Bei einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften ist die Hürde für eine Steuerfreiheit bei der Gewerbesteuer noch deutlich höher: Zum einen muss die Mindestbeteiligungsquote überschritten sein, zum anderen ist festzustellen, ob die ausschüttende ausländische Gesellschaft einen aktiven Geschäftsbetrieb hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Ausschüttung trotz Erreichens der Mindestbeteiligungshöhe voll steuerpflichtig.

Das Finanzgericht Münster hatte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Beteiligungen EU-rechtskonform ist. Der EuGH hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Für inländische Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind, bedeutet dies, dass die Ausschüttungen künftig

fast vollständig steuerfrei sind. Vor einer Ausschüttung sollte jedoch zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen der deutsche Gesetzgeber aus dem Urteil ziehen wird.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG