Grundsätzlich sind Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei, und zwar bei der Körperschaft- und bei der Gewerbesteuer. Allerdings macht der Gesetzgeber diese Steuerfreiheit von der Beteiligungshöhe abhängig („Schachtelprivileg“). Die begünstigte Mindestbeteiligungsquote ist bei der Körperschaftsteuer (mindestens 10 %) und bei der Gewerbesteuer (mindestens 15 %) unterschiedlich. Beispiel: Seit Jahren ist die A-GmbH zu 12 % an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH schüttet an die A-GmbH 100.000 € aus. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer der A-GmbH ist die Ausschüttung der B-GmbH zu 95 % steuerfrei, da die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Bei der Gewerbesteuer ist die Ausschüttung jedoch voll steuerpflichtig, da die Beteiligung weniger als 15 % beträgt. Bei einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften ist die Hürde für eine Steuerfreiheit bei der Gewerbesteuer noch deutlich höher: Zum einen muss die Mindestbeteiligungsquote überschritten sein, zum anderen ist festzustellen, ob die ausschüttende ausländische Gesellschaft einen aktiven Geschäftsbetrieb hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Ausschüttung trotz Erreichens der Mindestbeteiligungshöhe voll steuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster hatte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Beteiligungen EU-rechtskonform ist. Der EuGH hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Für inländische Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind, bedeutet dies, dass die Ausschüttungen künftig fast vollständig steuerfrei sind. Vor einer Ausschüttung sollte jedoch zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen der deutsche Gesetzgeber aus dem Urteil ziehen wird. |