Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuerfrei zuwenden. Geldzuwendungen fallen nicht unter diese Freigrenze, so dass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Ob vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann. Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versicherungen (Gruppen-) Zusatzversicherungen für seine Mitarbeiter abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatzleistungen. Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH hat die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn klassifiziert, weil die Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags. Anders war der zweite Fall gelagert. Hier hatte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter in einem Aushang darüber informiert, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen würden. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus. Der BFH hat diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn eingestuft, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern nur den Kontakt zum Versicherungsunternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Laut BFH kann ein Sachbezug nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Das war hier aber nicht der Fall. |