Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind zum Beispiel für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen. Ein Hotelbetreiber, der sich 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurechnungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. € vornehmen; für Lizenzgebühren waren nochmals 29.000 € hinzuzurechnen. Sein 2008 erzielter Verlust entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel. Der BFH hat entschieden, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen verfassungskonform sind. Die Gewerbesteuer habe Objektsteuercharakter. Die Steuer knüpfe demnach an das Objekt „Gewerbebetrieb“ an und sei von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger losgelöst. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden. Darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei, müsse keine Rücksicht genommen werden. Diese „Verobjektivierung“ werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt. Die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren müssten nicht strikt einem Folgerichtigkeitsgebot genügen. Laut BFH kann nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet werden - unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschaften. |