Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Rechnung muss unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt dieses Formerfordernis bisher nicht für erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem der Unternehmer zwar postalisch erreichbar ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet werden. In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun erheblich gelockert. Er hat entschieden, dass auch eine bloße „Briefkastenanschrift“ des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Thematik. In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen nur die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Laut BFH reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist. Hinweis: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer müssen sich nun nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftlich aktiv ist. |