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Mandanteninformationen

Keine Deckelung der Nutzungsentnahme auf 50% der Kfz-Kosten
01.11.2018
 

Wenn ein privat mitgenutzter Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, muss die private Nutzungsentnahme grundsätzlich nach der 1-%-Regelung ermittelt werden. Für jeden Kalendermonat ist 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs anzusetzen.

Ein Unternehmer hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die 1%ige Nutzungsentnahme für seinen Firmenwagen auf 50 % der angefallenen Fahrzeugkosten zu begrenzen. Er berief sich dar­auf, dass die 1-%-Regelung nur angewandt werden dürfe, wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Komme diese Regelung zum Zuge, stehe also im Umkehrschluss fest, dass die Privatnutzung höchstens 50 % betragen habe. Eine Nutzungsentnahme in Höhe von mehr als 50 % der Kfz-Kosten verstoße also gegen das Übermaßverbot. Im Streitfall hatte das Finanzamt für 2009 eine Nutzungsentnahme von 7.680 € bei Gesamtfahrzeugkosten von lediglich 11.000 € angesetzt.

Der BFH hat eine Deckelung der Nutzungsentnahme jedoch abgelehnt und die 1-%-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Laut BFH durfte der Gesetzgeber eine derart vereinfachende Regelung schaffen. Die Nutzung eines Firmenwagens liege im Grenzbereich zwischen privater und betrieblicher Sphäre und sei einzelfallbezogenen Ermittlungen der Finanzämter schwer zugänglich.

Die pauschale 1-%-Regelung könne durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch umgangen werden („Escape-Klausel“). Das verhindere eine Übermaßbesteuerung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es daher nicht geboten, die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kfz-Gesamt­kosten zu deckeln.

 

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