Die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer Tochterkapitalgesellschaft bietet zahlreiche Vorteile: So lassen sich unter anderem Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen des Organträgers ausgleichen, andererseits vermeidet man die 5%ige Besteuerung von Gewinnausschüttungen. Diese Vorteile erkauft man sich allerdings mit einem sehr hohen Compliance-Aufwand. Zudem sind einige formelle Anforderungen zu erfüllen. Eine dieser Anforderungen ist der Abschluss eines die steuerlichen Voraussetzungen erfüllenden Ergebnisabführungsvertrags. Ist die Organtochtergesellschaft eine GmbH, muss dieser eine Verlustübernahmeregelung bzw. -verpflichtung enthalten, wie sie im Aktiengesetz (AktG) vorgesehen ist. Diese Voraussetzung lässt sich zwar relativ einfach erfüllen, indem man auf die entsprechende Vorschrift des AktG in der jeweils gültigen Fassung verweist („dynamischer Verweis“), der Teufel steckt aber wie so oft im Detail. Die Verlustübernahme kann nämlich gemindert werden, indem (andere) Gewinnrücklagen so aufgelöst werden, dass erst gar kein Jahresfehlbetrag und damit keine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers entsteht. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte der Kläger eine Kapitalrücklage jedoch anteilig aufgelöst, um zu vermeiden, dass ein Jahresfehlbetrag entstand. Daraufhin war die Organschaft nicht mehr anerkannt worden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun ihre Finanzämter angewiesen, in gleichgelagerten Fällen das Organschaftsverhältnis ebenfalls nicht anzuerkennen. Hinweis: Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihr Ergebnisabführungsvertrag eine ordnungsgemäße Verlustübernahmeregelung enthält. |