Im Rahmen von Entschädigungszahlungen von Haftpflichtversicherungen stellt sich oft die Frage, ob und in welcher Höhe die Empfänger die Gelder versteuern müssen. So war das auch kürzlich im Fall eines arbeitslosen 54-Jährigen, der nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag. Der damals 39-Jährige war infolge einer missglückten Operation im Jahr 2003 dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 € gezahlt. Das Finanzamt sah einen Teilbetrag von 235.000 € als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung an, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 € ergab. Zahlungen infolge einer schuldhaften Körperverletzung und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit können laut BFH insoweit als Entschädigung besteuert werden, als sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet. Ersatzleistungen für Arzt- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld sind steuerlich auszuklammern. Erhält ein Erwerbsloser Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung zudem nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und -pflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (Verdienstausfall). Soll der Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung ebenfalls steuerfrei. Im Streitfall habe sich weder aus der Vergleichs- und Abfindungserklärung noch aus dem Schriftwechsel mit der Versicherung ergeben, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet worden sei - welchen Schaden die Versicherung also habe ersetzen wollen. In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht nun klären, ob die Versicherung für den künftigen Verdienstausfall oder nur für den Schaden durch den Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen gezahlt hat. |