Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht (z.B. die Übereignung von Vermögensgegenständen und Übertragung von Rechten). Diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Weist der Verkäufer dann noch zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer gesondert aus, kann der Erwerber diesen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. Dies erörtert folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber übernommen. Er hatte für die Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin abgeschlossen. Mit separatem Kaufvertrag hatte er das Inventar des Gastronomiebetriebs (gesamte Einrichtung von Keller, Gastraum, Küche und Terrasse) vom bisherigen Betreiber erworben. Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 40.000 € zuzüglich 7.600 € Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Käufer als Vorsteuer abziehen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Der Käufer entgegnete, er habe nicht das gesamte Inventar, sondern nur einzelne Gegenstände vom bisherigen Betreiber erworben. Zahlreiche Einrichtungsgegenstände wie die Theke, ein Podest mit Sitznischen und das Entlüftungssystem hätten im Eigentum der Vermieterin gestanden; die Zapfanlage sei zudem Eigentum des Bierlieferanten. Auch der BFH ist jedoch von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen, weil das übertragene Inventar ein Teilvermögen, das heißt ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb, war. Der Käufer hatte fast das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom bisherigen Betreiber erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Die Vorsteuer war somit im Ergebnis nicht abziehbar, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der Geschäftsveräußerung im Ganzen gar nicht gesetzlich geschuldet war. |