Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Geschäftsführerausscheiden bei Komplementär-GmbH - Entschädigung ist begünstigt!
04.12.2009
 

Wird Ihr Anstellungsvertrag als Geschäftsführer einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhalten Sie in diesem Zusammenhang eine Abfindung, können Sie die gezahlte Entschädigung tarifbegünstigt versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Entschädigung für das Ausscheiden als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch dann tarifbegünstigt zu versteuern ist, wenn der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer als Mitunternehmer an der KG beteiligt ist. Nach Auffassung des BFH ist die Abfindung als steuerbegünstigte Entschädigung zu berücksichtigen, obwohl die laufenden Geschäftsführervergütungen und damit auch die Abfindung als Sondervergütungen zu den gewerblichen Einkünften zählen. Der Zweck der Umqualifizierung der Tätigkeitsvergütungen in Gewinnanteile habe keinen Einfluss auf die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführungstätigkeit für eine Kapitalgesellschaft.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG