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Mandanteninformationen

Einmalige Entschädigung ist nicht zu versteuern
01.01.2019
 

Wenn Stromtrassen errichtet werden, können sich betroffene Eigentümer oft nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren - mitunter droht ihnen sogar die Enteignung. Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigung gezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.

Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbstgenutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 € erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens). Ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, so dass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 € erhöhte. Das Finanzgericht stufte den Steuerzugriff als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH hat demgegenüber eine Besteuerung der Entschädigung abgelehnt. Steuerbare Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten aufgrund der fehlenden zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung nicht vorgelegen.

Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt; sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands keine solchen Einkünfte begründen können.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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