Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Keine Überentnahmen bei positivem Eigenkapital
01.01.2019
 

Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Steuerrechtlich sind dabei jedoch einige Beschränkungen zu beachten. So dürfen zum Beispiel Steuern auf den Ertrag wie die Einkommensteuer den Gewinn nicht mindern. Das Steuerrecht sieht aber nicht nur solche „logischen“ Beschränkungen vor, sondern es sollen auch gewisse Anreize gesetzt und Missbräuche verhindert werden. Als missbräuchlich wird es unter anderem angesehen, wenn Überentnahmen vorliegen, Ihr Gewinn also geringer ist als Ihre Entnahmen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem das Finanzamt einem Unternehmer eine solche Überentnahme vorgeworfen hatte. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen ließ es insoweit nicht zum Abzug zu. Die Richter sahen das jedoch anders, denn ob eine Überentnahme vorliegt, ist am Eigenkapital zu bemessen.

Bei positivem Eigenkapital - wenn also die Verbindlichkeiten kleiner sind als das vorhandene Vermögen - kann überhaupt keine Überentnahme vorliegen. Im Streitfall waren zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zwischen ca. 50.000 € und 350.000 € mehr aus dem Unternehmen entnommen worden, als Gewinn angefallen war, dennoch war das Eigenkapital immer noch positiv. Es wurden quasi Gewinne entnommen, die aus früheren Jahren stammten. Auch das muss bei der Feststellung, ob Schuldzinsen abziehbar sind oder nicht, berücksichtigt werden. Der Unternehmer konnte die Schuldzinsen daher weiterhin als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Sie prüfen gerade die Aufnahme von betrieblichen Darlehen und planen auch Überentnahmen? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen und unterstützen Sie im Zweifel bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG