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Bundesrat gibt grünes Licht für „Jahressteuergesetz 2018“
01.02.2019
 

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Obwohl es der Name des Gesetzes nicht vermuten lässt, handelt es sich um ein „Jahressteuergesetz“. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

·     Der Übungsleiter-Freibetrag wird nun auch gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.

·     Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wurde an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs angepasst, und der Entlastungsbetrag, auf den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch haben, wurde steuerlich freigestellt.

·     Die Zuordnungsregelung zur Kinderzulage bei der Riester-Rente wurde auf gleichgeschlechtliche Ehepaare ausgeweitet. Zudem muss ab dem 01.01.2020 die Identifikationsnummer des Kindes beim Antrag auf Kinderzulage angegeben werden.

·     Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen ab März 2019 Angaben von Nutzern vorhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt.

·     Seit dem 01.01.2019 wird nur noch zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden und nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen.

·     Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung wurde rückwirkend ab 2008 gestrichen. Zu einem Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften kommt es nur noch bei einem Anteilswechsel von mehr als 50 %.

·     Zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU und im EWR kann die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden. In Fällen, in denen die Reinvestition im Nachhinein betrachtet ganz oder teilweise ausgeblieben ist, gilt nun eine Verzinsungsregelung.

·     Betriebsvermögensmehrungen oder -einnah­men aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung bleiben steuerfrei. Der Gesetzgeber konnte die Regelung rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft setzen, da die EU-Kommission die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nicht als rechtswidrige Beihilfe eingestuft hat.

·     Jobtickets für Pendler sind ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

·     Der Arbeitgeber hat ab 2019 die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder für die private Nutzung steuerfrei zu überlassen. Das gilt auch für Elektrofahrräder, allerdings nur, wenn diese nicht als Kfz gelten. Die steuerfreie Überlassung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

·     Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert (1 % des halben Listenpreises, und zwar für Arbeitnehmer und für Selbständige). Die Neuregelung gilt auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind.

·     Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500 € im Jahr steuerfrei. Künftig setzt die Steuerbefreiung bei individuellen Maßnahmen eine Zertifizierung voraus. Um Arbeitgebern genügend Zeit für die Umsetzung dieser neuen Voraussetzung zu geben, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung bis 2020.

·     Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird oft durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. In diesen Fällen können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was nunmehr auch gesetzlich abgesichert wurde.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlicher über die Einzelheiten und erörtern etwaigen Handlungsbedarf mit Ihnen.

 

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