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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Bundesrat gibt grünes Licht für „Jahressteuergesetz 2018“
01.02.2018
 

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer haben wir für Sie zusammengestellt:

·     Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab März 2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze wurden Haftungsvorschriften eingeführt, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.

·     Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ändert sich ab dem 01.01.2019 dahingehend, dass nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Differenziert wird nur noch zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.

·     Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nicht­unternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Um kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland zu ermöglichen, gilt dies ab dem 01.01.2019 nur, wenn ein Schwellenwert von 10.000 € für diese Leistungen überschritten wird.

·     Zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU und im EWR kann die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat nun eine Verzinsungsregelung für die Fälle eingeführt, in denen die Reinvestition im Nachhinein betrachtet ganz oder teilweise ausgeblieben ist.

·     Betriebsvermögensmehrungen oder -einnah­men aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung bleiben steuerfrei. Da die EU-Kommission die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nicht als rechtswidrige Beihilfe eingestuft hat, konnte der Gesetzgeber die Regelung rückwirkend zum 05.07.2017 in Kraft setzen.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlicher über die Einzelheiten und erörtern etwaigen Handlungsbedarf mit Ihnen.

 

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