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Mandanteninformationen

Neues zum beschränkten Abzug betrieblicher Schuldzinsen
01.02.2018
 

Wenn ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nur beschränkt abziehen. In diesem Fall liegen Überentnahmen vor, die in der Regel pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden. Durch diesen Rechenschritt wird die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teilweise wieder aufgehoben. Das Bundesfinanzministerium hat seine Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug überarbeitet - hier ein Kurzüberblick:

·     Fallen die Entnahmen höher aus als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres, liegen grundsätzlich Überentnahmen vor, so dass der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt ist. Auch ein Verlust fällt unter den Begriff „Gewinn“.

·     Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn ein Unternehmer kurzfristig Geldmittel in seinen Betrieb einlegt, nur um den beschränkten Abzug von Schuldzinsen zu umgehen.

·     Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nichtabziehbaren Betriebsausgaben umzuqualifizieren. Die kumulierte Überentnahme ist auf den kumulierten Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Der kumulierte Entnahmenüberschuss wiederum errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode; auszugehen ist dabei von einem Zeitraum ab Betriebseröffnung - frühestens aber ab dem 01.01.1999.

·     Zinsen und Zinseszinsen, die für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen verwendet werden (Investitionsdarlehen), werden nicht von der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen erfasst. Dagegen sind Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallen, nicht ungekürzt abziehbar.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für bilanzierende Unternehmer, sondern auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

 

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