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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Erstattung von Fortbildungskosten - Liegt Arbeitslohn vor, wenn Arbeitnehmer Rechnungsadressat ist?
04.12.2009
 

Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen, stellt sich stets die Frage, ob der Kostenersatz zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Seit dem 01.01.2008 geht die Finanzverwaltung von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt werden.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung erneut geändert. Ein nicht zu Arbeitslohn führendes, ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz allgemein oder für die in Frage stehende Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Durch die neue Sichtweise werden auch die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten dort beseitigt, wo eine Anmeldung zu der Bildungsmaßnahme durch den teilnehmenden Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen im medizinischen Bereich.

Um bei einem nichtsteuerpflichtigen Arbeitgeberersatz aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers einen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er nicht Rechnungsempfänger ist.

 

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