So mancher Gesellschafter verbürgt sich für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft und leistet eine Einmalzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seiner Bürgschaftsinanspruchnahme zu entgehen. Dieser Vorgang führt laut Bundesfinanzhof zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung und erhöht einen Veräußerungsverlust. Als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind (nur) Aufwendungen des Gesellschafters zu erfassen, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch Einzahlungen in die Kapitalrücklage, die freiwillig und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbracht werden. |