Neugesellschafter, die während eines Geschäftsjahres in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, können am Geschäftsergebnis des kompletten Eintrittsjahres beteiligt werden. So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Punkt bringen, mit dem das Gericht seine Rechtsprechung gelockert hat. Im Streitfall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Im Kaufvertrag war geregelt, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit der Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner sah der Vertrag vor, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war. Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), so dass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 600.000 €, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Seiner Ansicht nach war der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesellschafter aufzuteilen. Der BFH hat dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesamte Jahr 1998 zugestanden. Die Ergebnisverteilung richte sich bei einer vermögensverwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Von dieser gesetzlichen Regelung könne aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden, sofern die besondere Ergebnisverteilung · mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sei sowie · ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe und nicht rechtsmissbräuchlich sei. Hinweis: Offen bleibt nach der Entscheidung, ob eine abweichende Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie erst während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn erfolgt. |