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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen
01.04.2019
 

Seit dem 01.01.2018 können Finanzämter Kassen-Nachschauen bei Betrieben der Bargeldbranche durchführen. In diesem Rahmen können sie unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß sind.

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpom­mern (FinMin) hat Details zum Ablauf von Kassen-Nachschauen veröffentlicht. Demnach können die Prüfer vorab in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen des Betriebs die Bedienung der Kasse verdeckt beobachten. Sie können auch Testkäufe durchführen, um zum Beispiel zu überprüfen, ob Belege ausgegeben werden. Erst wenn der Prüfer nichtöffentliche Geschäftsräume des Betriebs betreten oder Kassenaufzeichnungen einsehen möchte, muss er sich zu erkennen geben und seinen Dienstausweis sowie den Prüfungsauftrag vorlegen. Er darf verlangen, dass ein Kassensturz vorgenommen wird.

Werden im Rahmen einer Kassen-Nachschau Unstimmigkeiten bei den Kassenaufzeichnungen ermittelt, kann das Finanzamt direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Auf diese Überleitung wird der geprüfte Unternehmer aber schriftlich hingewiesen.

 

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