Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen setzt voraus, dass neben dem Grundlohn ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Zuschläge zur Bereitschaftsdienstvergütung sind nur steuerfrei, wenn tatsächlich auch eine Bereitschaftsdienstvergütung (als Grundlohn) gezahlt wird. Anders als in Ausgabe 03/19 berichtet, gilt Folgendes: Kann der Bereitschaftsdienst nur durch einen Freizeitanspruch abgegolten werden, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei, da der auf den Bereitschaftsdienst entfallende Grundlohn aus dem Gehalt herausgerechnet werden kann. |