Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüssigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein. Sie muss für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung dann eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben, wie aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht. Demnach muss keine zusätzliche - durch schlüssiges Handeln gegründete - GbR (als separate „Stromerzeugungsgesellschaft“) angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt. Im Streitfall ging es um eine aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Finanzamt hatte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten. Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, hat der BFH das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Mit freundlichen Grüßen |