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Mandanteninformationen

Vertragsarzttätigkeit kollidiert mit Angestelltenstatus
01.03.2019
 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat geklärt, unter welchen Umständen einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Zulassung zu verweigern ist. Im Streitfall hatten zwei Brüder (G und B) als Gesellschafter einer GmbH die Zulassung eines MVZ für vertrags(zahn)ärztliche Leistungen beantragt. Während G als alleiniger Geschäftsführer und Hilfsmittelerbringer fungierte, war B für die Leitung des ärztlichen Bereichs vorgesehen. Ihre Mutter, Dr. E, sollte den zahnärztlichen Bereich leiten. Parallel zum Gesellschaftsvertrag hatten B und Dr. E einen Vertrag über die Mitarbeit als Vertrags(zahn)ärzte im MVZ geschlossen, der auch die täglichen Arbeitszeiten und das Jahresgehalt regelte.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte sprach sich gegen den Antrag aus, denn die Gesellschafter würden ein „Freiberufler-MVZ“ betreiben wollen, in dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte gleichzeitig als Gesellschafter und Leistungserbringer tätig seien. Das sei bei einer GmbH jedoch grundsätzlich nicht möglich, weil diese durch ihre Angestellten bzw. den Geschäftsführer handle.

Das BSG hat den Antrag, wenn auch aus anderen Gründen, abgelehnt: Durch die „Dienstverträge“ fehle es dem Vertragsarzt des MVZ an der erforderlichen Selbständigkeit, weil er den Status eines Angestellten einnehme. Er könne weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen.

Hinweis: Ein Arzt, der weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch in der Rolle eines Gesellschafters Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann, wird nicht als freiberuflicher Vertragsarzt, sondern als Angestellter tätig. Kennzeichnend für eine solche abhängige Beschäftigung ist unter anderem, dass hinsichtlich der Vergütung kein unternehmerisches Risiko besteht, sondern die Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrags vergütet wird, und es keine flexiblen, sondern geregelte Arbeitszeiten gibt.

 

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