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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Neue Mindestlohngrenze kann in die Sozialversicherungspflicht führen
01.04.2019
 

Bis zu einem Arbeitslohn von maximal 450 € pro Monat bleiben die durch einen Minijob erzielten Einkünfte abgaben- und sozialversicherungsfrei. Zum 01.01.2019 hat sich der ausnahmslos für alle Branchen geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde erhöht. Für Mini­jobber kann diese Anhebung durchaus Konsequenzen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von 450 € pro Monat liegt. Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Wer nicht in die Sozialversicherungspflicht fallen möchte, hat nur die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren.

Die gleiche Problematik tritt zum 01.01.2020 ein, denn zu diesem Zeitpunkt wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf 9,35 €), so dass die derzeit rund 7,5 Mio. Minijobber in Deutschland weiter unter Druck geraten. Bisher hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-€-Grenze abgelehnt.

Hinweis: Werden dem Arbeitnehmer regelmäßig zwischen 450,01 € und 1.300 € monatlich gezahlt, ist seine Beschäftigung begrifflich kein Minijob mehr, sondern ein „Midi­job“. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 01.07.2019. Bis dahin liegt die Obergrenze eines Midijobs bei 850 €. Ein Trostpflaster: In diesem „Übergangsbereich“ (Gleitzone) muss der Midijobber lediglich reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

 

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