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Mandanteninformationen

Neue Steuervorteile für Jobtickets, Dienstfahrräder und Elektroautos
01.04.2019
 

Um die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern, hat der Gesetzgeber drei neue Steuervergünstigungen gesetzlich verankert, die ab 2019 beansprucht werden können:

·     Jobtickets: Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers mussten bislang als Arbeitslohn versteuert werden und konnten steuerlich nur dann außen vor bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 € pro Monat nicht überstiegen (zusammengerechnet mit anderen Sachbezügen). Ab 2019 bleiben Arbeitgeberzuschüsse für Pendelfahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Befreiung gilt auch für private Fahrten mit einem Jobticket. Arbeitnehmer müssen die erhaltenen Arbeitgeberleistungen aber von der Entfernungspauschale abziehen, die sie als Werbungskosten geltend machen.

·     Dienstfahrräder: Die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern ist für Arbeitnehmer jetzt steuerfrei möglich. Selbständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads zudem nicht als Entnahme erfassen. Ist ein Elektrofahrrad allerdings verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, da es schneller als 25 km/h fährt, muss der Privatnutzungsvorteil nach den üblichen Regeln der Dienstwagenbesteuerung ermittelt werden (nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode).

·     (Hybrid-)Elektrofahrzeuge: Die Privatnut­zung von Dienstwagen ist grundsätzlich mit 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises je Kalendermonat zu versteuern. Dieser Nutzungsvorteil halbiert sich nach einer Neuregelung auf 0,5 % pro Monat, wenn ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelek­trofahrzeug genutzt wird. Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, müssen bei der Berechnung der Kfz-Gesamtkosten nur die hälftigen Anschaffungskosten von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen einbezogen werden, so dass auch der Privatnutzungsvorteil niedriger ausfällt. Die Halbierungsregeln gelten nur für zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste (Hybrid-)Elektrofahrzeuge.

 

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