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Mandanteninformationen

Fehlende Aufgabeerklärung schützt nicht vor Aufgabegewinn
01.05.2019
 

Wann hört eine Praxis eigentlich auf, steuerlich zu existieren? Im Steuerrecht muss man dem Finanzamt ja immer alles „anzeigen“ - so auch das Ende der selbständigen Tätigkeit. Mitunter ist es aber gar nicht so leicht, Schluss zu machen - manch einer möchte sich daher steuerlich eine Hintertür offenlassen.

Zuerst einmal sollte man aber wissen, warum diese Frage überhaupt interessant ist: In dem Moment, in dem eine Praxis verkauft wird, entsteht möglicherweise ein Veräußerungsgewinn, den das Finanzamt besteuern will. Selbst bei einer einfachen Praxisaufgabe muss genau untersucht werden, welche betrieblichen Vermögensgegenstände von Wert sind, und ob sie vielleicht in den privaten Bereich übergehen und damit eventuell einen Aufgabegewinn verursachen. Versäumt man es, dem Finanzamt die Praxisaufgabe anzuzeigen, läuft die Praxis steuerlich weiter. Ruht die Praxis dagegen nur für eine gewisse Zeit, muss nicht gleich die Aufgabe erklärt und ein Aufgabegewinn versteuert werden. Allerdings muss man dann bestimmte Vorkehrungen für eine spätere Fortführung treffen.

Im Fall eines Tierarztes hat das nicht geklappt: Er hatte seine Praxisräume zwar nur verpachtet, hätte sie also ohne allzu große Probleme wieder nutzen können, den Rest seines Betriebs hatte er aber veräußert. Außerdem war er auf Großtiere spezialisiert und häufig auswärts tätig, so dass die Räumlichkeiten gar nicht so wichtig waren. Wesentliche Betriebsgrundlage war stattdessen beispielsweise der ebenfalls veräußerte Kundenstamm. Dass der Tierarzt seine Betriebsaufgabe nicht erklärt hatte, spielte daher keine Rolle. Auch ohne Aufgabeerklärung durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass keine Unterbrechung vorlag, sondern der Betrieb aufgegeben worden war. Der Tierarzt musste daher einen Veräußerungsgewinn versteuern.

Hinweis: Eine „Zwangsbetriebsaufgabe“ wie im Streitfall gibt es nicht bei jeder Berufsgruppe. Sprechen Sie uns bitte an, sofern Sie eine Auszeit planen, Ihre Tätigkeit aber später wieder aufnehmen möchten. Wir beraten Sie gern über steuerrechtliche Vorkehrungen, die Sie treffen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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