Manche Renditeversprechen klingen einfach zu gut, um wahr zu sein: Der Anleger kauft ein Blockheizkraftwerk für 30.000 € (plus 5.700 € Umsatzsteuer). Anschließend verpachtet er es für mindestens zehn Jahre und eine jährliche Pacht von 14.400 € (plus 2.736 € Umsatzsteuer) zurück an den Verkäufer. Das eingesetzte Kapital würde sich so schnell vervielfachen. Ein Anleger ist - neben vielen anderen - vor Jahren auf ein solches Verpachtungsmodell hereingefallen. Er zahlte den Kaufpreis für das Blockheizkraftwerk an eine GmbH und erhielt in den ersten drei Monaten auch tatsächlich die versprochenen Pachtzahlungen. Dann jedoch blieben die Zahlungen aus und das Kartenhaus fiel in sich zusammen: Das Blockheizkraftwerk war gar nicht existent (keine Lieferung), die Verantwortlichen der GmbH hatten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Der geschädigte Anleger wollte seine Vorsteuer von 5.700 € aus der verlorenen Kaufpreiszahlung gleichwohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Anleger recht gegeben. Dem Käufer eines nichtgelieferten Blockheizkraftwerks sei der Vorsteuerabzug aus seiner geleisteten Vorauszahlung zu gewähren, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung sicher erschienen sei. Das sei hier der Fall gewesen, da dem Anleger alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung bekannt gewesen seien. Er habe weder gewusst noch habe er wissen können, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war. Der Anleger musste seinen Vorsteuerabzug laut BFH auch nicht nachträglich berichtigen, da die GmbH den geleisteten Kaufpreis schließlich nicht an ihn zurückgezahlt hatte. Hinweis: Zu dem Betrugsmodell der GmbH hat der BFH bereits 2018 entschieden, dass der Kapitalverlust der Anleger bei deren Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar sein kann. Das Urteil bezog sich auf das „Verwaltungsvertragsmodell“ der Firmengruppe und erging in einem Musterverfahren, das mehr als 1.400 geschädigte Anleger betraf. |