Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil grundsätzlich nach der 1-%-Regelung versteuert werden. Dann wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist. Im Streitfall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berechnete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 €, wogegen der Unternehmer klagte. Er machte geltend, dass der Preis nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 € betrage. Der BFH ist dem Wertansatz des Finanzamts gefolgt. Er hat entschieden, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkundenkonditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen dürften bei der 1-%-Regelung nicht berücksichtigt werden. Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Regelung, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, den Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müssten und der durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde. Hinweis: Für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Regelung bleiben somit die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. |