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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Praxisveräußerung - Freibetrag kann einkünfteübergreifend nur einmal im Leben beantragt werden
17.12.2009
 

Haben Sie Ihre Praxis im Ganzen veräußert, aufgegeben oder die Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis verkauft? Dann gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag von 45.000 €, wenn Sie mehr als 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Den Freibetrag müssen Sie bei der Einkommensteuerveranlagung formlos beantragen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sie diesen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal im Leben beantragen können. Eine mehrfache, einkünfteübergreifende Berücksichtigung des Freibetrags sei nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar. Zudem sei der Freibetrag personenbezogen auszulegen.

Hinweis: Der Freibetrag kann nur einmal im Leben beantragt und unverbrauchte Teile nicht auf andere Veräußerungs- oder Aufgabegewinne übertragen werden. Eine Beantragung sollten Sie daher sorgfältig und vorausschauend mit Ihrem Steuerberater prüfen.

 

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