Beziehen Sie von anderen Unternehmern Leistungen, können Sie nur dann den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen, wenn Sie die bezogene Leistung Ihrem Unternehmen zuordnen. Erwerben Sie den Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke, besteht ein gesetzliches Zuordnungsgebot. In diesem Fall ist der Gegenstand zwingend dem Unternehmen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug wird vollumfänglich gewährt. Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Erwerben Sie einen Gegenstand, den Sie unternehmerisch und für private Zwecke nutzen, haben Sie folgende Zuordnungswahlrechte: · Sie können den Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zuordnen. · Sie können den Gegenstand vollständig im nichtunternehmerischen Bereich belassen. · Sie können den Gegenstand im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit zuordnen. Voraussetzung für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Sie einen Gegenstand dem Unternehmen zuordnen, treffen Sie regelmäßig, indem Sie den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Dokumentieren müssen Sie Ihre Zuordnungsentscheidung spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das betreffende Jahr. Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss - unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuerklärung - bis zum 31.07.2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Wird diese Frist versäumt, ist eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug oder eine Vorsteuerkorrektur in späteren Jahren ist dann nicht mehr möglich. Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, dem Finanzamt Ihre Zuordnungsentscheidung in Zweifelsfällen zur Sicherheit schriftlich mitzuteilen. Wir beraten Sie gern! |