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Mandanteninformationen

Zinsaufwand kann ausnahmsweise auch im Cashpool saldiert werden
01.06.2019
 

Um Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in Cashpools, so auch in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die klagende Tochtergesellschaft hatte sich im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Die Tochtergesellschaften unterhielten Quellkonten bei Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt. Ein etwaiges Guthaben wurde auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen, ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst.

In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpool an.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass eine Saldierung möglich ist. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Er wies aber darauf hin, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte. Ausnahmsweise könnten aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden. Das sei möglich, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden.

Hinweis: Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt, so dass sämtliche Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden können. Der entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo des jeweiligen Folgetags verrechnet wird.

 

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