Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung vermieden wird. Im Streitfall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung versagt, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet, da die Immobilie der GbR als der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzurechnen sei. Der vorlegende IV. Senat des Bundesfinanzhofs hielt eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in dieser Konstellation für möglich. Da er mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats abwich, musste der Große Senat eine einheitliche Linie herbeiführen. Letzterer ist nun der Rechtsansicht des IV. Senats gefolgt. Er hat entschieden, dass die erweiterte Kürzung in der vorliegenden Fallkonstellation zulässig ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist „eigener Grundbesitz“ der Gesellschafter der GbR. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Der Große Senat verweist darauf, dass nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen entschieden werden muss, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerlichen Kürzung vorliegt. Unter eigenem Grundbesitz ist derjenige Grundbesitz zu verstehen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. Hinweis: Die Rechtsfrage ist sehr wichtig für den Immobiliensektor, da bei großen Vermögen häufig ein Interesse daran besteht, Immobilien in mehrere Untergesellschaften auszugliedern. Dies ist nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats nun ohne Gefährdung der erweiterten Kürzung möglich. Mit freundlichen Grüßen |