Mit einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt. Das Finanzgericht (FG) hatte auch die Förderung der Volksbildung als gemeinnützigen Zweck angesehen. Hierunter falle auch eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen, die der Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen diene. Der BFH widersprach dem jedoch. Seiner Ansicht nach ist für die Volksbildung (politische Bildung) wesentlich, dass die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Eine gemeinnützige politische Bildungsarbeit setzt laut BFH ein Handeln „in geistiger Offenheit“ voraus. Nicht erfasst sei daher ein Vorgehen, das die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung beeinflusse. Nach dem Urteil ist der Attac-Trägerverein nun nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit berechtigt, bei Kampagnen öffentlichkeitswirksam Forderungen zur Tagespolitik zu erheben, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der BFH hat die Sache zurück an das FG verwiesen, das die unzulässigen Betätigungen noch den verschiedenen Bereichen der Attac-Bewegung zuordnen muss. Hinweis: Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass die betroffene Organisation keine steuerlichen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen darf. Der Sonderausgabenabzug für entsprechende Zuwendungen ist den Spendern somit nicht mehr möglich. |