Eine Bruchteilsgemeinschaft ist eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können aber verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer GbR liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträge mit einer KG abgeschlossen. Die KG schrieb jedem Erfinder jährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gut und legte den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder. Nach Ansicht des BFH ist jedoch der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen, so dass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern muss (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Die Bruchteilsgemeinschaft könne kein Unternehmer sein: Sie könne · zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit · umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Hinweis: Bei Leistungen, die mit Rechten aus Bruchteilsgemeinschaften erbracht werden, liegen also anteilige Leistungen der einzelnen (Bruchteils-)Gemeinschafter vor. Die Rechtsprechungsänderung ist auch für Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung. |