Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber ist nicht fremdüblich
01.05.2019
 

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse nur an, wenn sie fremdüblich (wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneinge-

schränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.

Im Streitfall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Ehefrau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an und wurde darin vom BFH bestätigt. Wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung sei das Arbeitsverhältnis nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssten für die steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbaren würden.

Diesem Fremdvergleich hielt das Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG