Nutzen Sie in Ihren Privaträumen ein Arbeitszimmer, um in aller Ruhe lästige Büroarbeiten zu erledigen, Privatliquidationen abzurechnen oder Fachliteratur zu lesen? Dann dürfte Sie folgendes Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) interessieren: Ein an einer Praxisgemeinschaft beteiligter Arzt gab an, seine Ehefrau erledige im häuslichen Arbeitszimmer unentgeltlich Büro- und Verwaltungsarbeiten für die Praxis. Die in der Praxis vorhandenen Möbel und Computer dienten allein dem medizinischen Ablauf; dort erfolge lediglich die Abrechnung mit den Krankenkassen.
Die Finanzrichter lehnten den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab, da der Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer lag und in der ärztlichen Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein Selbständiger könne die konkrete Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes und dessen Nutzungsumfang selbst beeinflussen. Dessen Vorhandensein indiziert laut FG-Urteil, dass dieser dem Arzt für alle Aufgabenbereiche seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Nur wenn der Tisch aus Platzmangel derart klein ausfiele, dass er für die Erstellung von Abrechnungen und das Literaturstudium unzumutbar sei, verhielte es sich anders. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass eine Vermietung der Räume (etwa durch die Ehefrau) an die ärztliche Praxis wohl zur Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben geführt hätte.
Hinweis: Dieses Urteil ist noch zur Rechtslage bis 2006 ergangen. Da gegen die ab 2007 eingeführte Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, empfiehlt es sich, die Kosten auch dann geltend zu machen, wenn Ihnen im Praxisbereich kein Platz für tägliche Verwaltungsarbeiten zur Verfügung steht. |